Maximilian-Kolbe-Werk e.V.

Satzung des Maximilian-Kolbe-Werk e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen "Maximilian-Kolbe-Werk e.V." Sein Sitz ist Bonn.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Durch den Verein wollen deutsche Katholiken zur Verständigung und Versöhnung, insbesondere zwischen dem polnischen und dem deutschen Volk, aber auch mit anderen Ländern Mittel- und Osteuropas, beitragen.

(2) Der Verein hat namentlich die Aufgabe, ehemalige KZ- und Ghetto-Häftlinge aus Polen und anderen Ländern Mittel- und Osteuropas sowie deren Angehörige zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Absatzes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind geborene Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf von fünf Jahren oder durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Tod oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein möglicher Ausschlussgrund ist ein vereinsschädigendes Verhalten. Dem Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und kann diesen abberufen. Sie beschließt den Kosten- und Finanzie­rungsplan und die Rechnungslegung sowie über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen, beginnend ab dem auf die Versendung folgenden Tag, einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform im Sinne des § 126b BGB (z.B. E-Mail) und enthält eine Tagesordnung, welche die Beschlussgegenstände bezeichnet. Die die Versammlung einberufende Person kann die virtuelle Teilnahme (unter Nutzung technischer Ton- oder Ton- und Bildübertragung) an der Versammlung zulassen. Sie entscheidet hierüber wie über die technischen Modalitäten der virtuellen Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf die Eröffnung einer Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme steht den Vereinsmitgliedern nicht zu. Die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse wird durch diese Entscheidungen, auch soweit das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, und die daraus folgende virtuelle Teilnahme oder Nichtteilnahme von Vereinsmitgliedern oder Organpersonen nicht berührt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für den Ausschluss eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung sowie eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Beschlüsse werden in dem über jede Mitgliederversammlung anzufertigenden Protokoll niedergelegt, das vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Beschlüsse können auch in Umlaufverfahren gefasst werden. Die Veranlassung (Initiation) erfolgt durch Übersendung der Beschlussvorlagen in Textform im Sinne des § 126b BGB durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Aufforderung zur Stimmabgabe. Das Umlaufverfahren ist grundsätzlich zulässig. Bei Initiation des Umlaufverfahrens ist eine Frist zu setzen, bis zu deren Ablauf die Abgabe der Stimme zulässig ist. Die Frist beträgt im Regelfall wenigstens vierzehn Tage, beginnend ab dem Tag, der auf den Tag der Versendung folgt. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform im Sinne des § 126b BGB (z.B. E-Mail) gegenüber dem Initiator des Umlaufverfahrens. Dieser teilt den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe in Textform (im Sinne des § 126b BGB) mit. Für die Beschlussfassung gelten die gleichen Beteiligungs- und Zustimmungsquoren wie in Versammlungen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand vorzeitig abberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes sollen auch Mitglieder des Vorstandes der Maximilian-Kolbe-Stiftung mit Sitz in Bonn sein. Vorschläge zur Wahl in das Vorstandsamt sollen dies berücksichtigen.

(2) Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederver­sammlung vorbehalten sind. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.

(3) Der Vorsitzende gemeinsam mit einem der beiden Stellvertreter oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Behält diese Satzung Kompetenzen dem Vorstandsvorsitzenden vor, so stehen sie auch den Stellvertretern jeweils einzeln zu. Sie sollen von diesen Kompetenzen nur Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist oder ein Vorstandsvorsitzender nicht im Amt ist. In diesen Fällen obliegt ihnen die Erledigung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Mit der Geschäftsführung des Vereins wird eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer beauftragt, die/der vom Vorstand bestellt wird.

(2) Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nicht Mitglied des Vereins bzw. des Vorstandes, so nimmt sie/er an den Sitzungen der entsprechenden Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle und die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Sie/er leitet die Geschäftsstelle und erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderlichen Weisungen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Maximilian-Kolbe-Stiftung mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Das Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(4) Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils beim Deutschen Caritasverband geltenden Fassung an.

(5) Der Verein wendet die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlichten Fassung an.

Beschlossen am 19.10.1973, zuletzt geändert am 11.05.2023.