Hintergrund
polnischrussischenglisch

Satzung des Maximilian-Kolbe-Werk e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein hat den Namen "Maximilian-Kolbe-Werk e.V." Sein Sitz ist Bonn.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Durch den Verein wollen deutsche Katholiken zur Verständigung und Versöhnung, insbesondere zwischen dem polnischen und dem deutschen Volk, aber auch mit anderen Ländern Mittel- und Osteuropas, beitragen.

(2) Der Verein hat namentlich die Aufgabe, ehemalige KZ- und Ghetto-Häftlinge aus Polen und anderen Ländern Mittel- und Osteuropas sowie deren Angehörige zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Absatzes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind geborene Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf von fünf Jahren oder durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Tod oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein möglicher Ausschlussgrund ist ein vereinsschädigendes Verhalten. Dem Mitglied ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und kann diesen abberufen. Sie beschließt den Kosten- und Finanzie­rungsplan und die Rechnungslegung sowie über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Frist ist eingehalten, wenn das Datum des Poststempels oder des Telefaxes 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung liegt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für den Ausschluss eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung sowie eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidritt­elmehrheit aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Beschlüsse werden in dem über jede Mitgliederversammlung anzufertigenden Protokoll niedergelegt, das vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Zwei Mitglieder des Vorstandes können aus den Mitgliedern des Vorstandes der Maximilian-Kolbe-Stiftung gewählt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand vorzeitig abberufen werden.

(2) Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein nach innen und außen. Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederver­sammlung vorbehalten sind. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.

(3) Der Vorsitzende gemeinsam mit einem der beiden Stellvertreter oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter führen die Bezeichnung 'Präsident' bzw. 'Vizepräsident'.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Mit der Geschäftsführung des Vereins wird eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer beauftragt, die/der vom Vorstand bestellt wird.

(2) Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nicht Mitglied des Vereins bzw. des Vorstandes, so nimmt sie/er an den Sitzungen der entsprechenden Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle und die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Sie/er leitet die Geschäftsstelle und erteilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderlichen Weisungen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Caritasverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Das Haushaltsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(4) Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils beim Deutschen Caritasverband geltenden Fassung an.

(5) Der Verein wendet die "Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an.

 

Beschlossen am 19.10.1973, zuletzt geändert am 14.06.2021.

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